Direktinvestitionen aus der EU ebenfalls unter der Lupe der CEISD

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Seit dem 6. Dezember letzten Jahres müssen bestimmte Direktinvestitionen aus EU-Staaten über einem Wert von 2 Millionen Euro in Rumänien angemeldet bzw. vor Investitionsbeginn genehmigt werden. Geplante Direktinvestitionen in folgenden Tätigkeitsbereichen sind hiervon betroffen: 

a. Sicherheit von Bürgern und Gemeinschaften;
b. Sicherheit der Grenzen;
c. Energiesicherheit;
d. Sicherheit der Transporte; 
e. Sicherheit der Systeme zur Grundversorgung;
f. Sicherheit der kritischen Infrastruktur;
g. Sicherheit der EDV- und Kommunikationssysteme;
h. Sicherheit der Finanz-, Steuer-, Bank- und Versicherungstätigkeiten;
i. Sicherheit der Herstellung und des Verkehrs von Waffen, Munition, Sprengstoffe und Giftstoffe;
j. Industriesicherheit;
k. Katastrophenschutz;
l. Landwirtschafts- und Umweltschutz;
m. Schutz der Privatisierung von staatlichen Unternehmen oder deren Management.

Entwicklung

Zunächst hatte die EU mit der Verordnung (EU) 2019/452 einen unionsweit einheitlichen „Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union“ eingeführt. Zur Konkretisierung dieses Rahmens wurde in Rumänien bereits im April 2022 die Dringlichkeitsverordnung Nr. 46/2022 erlassen. Hiernach bestand zunächst die Verpflichtung von Investoren aus Drittstaaten, eine geplante Investition vor der tatsächlichen Durchführung bei der Fachkommission „CEISD“ (Comisia pentru Examinarea Investițiilor Străine Directe) anzumelden und bis zum Erhalt der Genehmigung die tatsächliche Umsetzung der Investition aufzuschieben (sog. standstill obligation).

Nachdem Rumänien in Ergänzung der o. g. Regelungen am 6. Dezember 2023 die Dringlichkeitsverordnung Nr. 108/2023 erlassen hat, wurden die Pflichten erweitert; sie finden nunmehr ausdrücklich auch für EU-Investoren Anwendung.

Relevante Eckpunkte für EU-Investoren

Unter dem Begriff der Investition wird jede von einem (ausländischen/EU) Investor getätigte Investition zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen dem Investor und dem Unternehmen erfasst, wofür Kapital zur fortgesetzten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Rumänien bereitgestellt wird. Eingeschlossen sind somit Investitionen, die eine tatsächliche Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle eines Unternehmens ermöglichen.

Anders als bislang, als die Melde- und Prüfungspflicht Investoren betraf, die durch ihre Investition die Kontrolle über das betroffene Unternehmen erlangten, sind ab sofort auch Investitionen, die lediglich zu einer Minderheitsbeteiligung führen, dem Investor jedoch eine aktive Beteiligung an der Geschäftsführung ermöglichen, anzumelden. 

Tritt im Falle einer (EU oder Nicht-EU) Investition in den relevanten Bereichen eine Änderung der Kontrolle über eines oder mehrere Unternehmen ein – was auch im Fall des Entstehens einer gemeinsamen Gesellschaft (societate în comun) der Fall ist, so besteht die Genehmigungspflicht unabhängig davon, ob die Investition einen bei dem Wettbewerbsrat anmeldepflichtigen wirtschaftlichen Zusammenschluss darstellt oder nicht.

Der Zeitpunkt der Genehmigungspflicht liegt vor Investitionsbeginn. Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Umsatzes des Investors sanktioniert werden. Auch wenn eine solche Geldbuße derzeit nur für Investoren aus Drittstaaten gilt, ist mit einer Ausweitung auf EU-Investitionen zu rechnen.

Jene Investitionen, die getätigt, jedoch nicht angemeldet wurden, können von Amts wegen geprüft werden. Es droht deren Annullierung, sollte dabei festgestellt werden, dass diese die Sicherheit oder öffentliche Ordnung Rumäniens bzw. Projekte/Programme der EU beeinträchtigen könnten.

Bei Beantragung der Prüfung und Genehmigung der Investition ist eine Gebühr von 10.000 Euro an CEISD zu entrichten; diese wird zurückerstattet, wenn die Behörde feststellen sollte, dass die Investition nicht genehmigungspflichtig war.
Die Antragsprüfung durch die CEISD erfolgt aufgrund der Verordnung (EU) 2019/425 und kann zu folgenden Ergebnissen führen:

  • Genehmigung der Investition;
  • bedingte Genehmigung der Investition (es werden Maßnahmen bzw. Verpflichtungen hinsichtlich des Verhaltens oder der Struktur des Investors festgestellt) oder
  • Ablehnung der Investition (wenn diese die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Rumäniens, bzw. die Projekte/Programme der EU beeinträchtigt).


Fazit

Aufgrund der neu eingeführten Verpflichtungen ist die Vorprüfung der Parameter einer jeden beabsichtigten Investition über dem Schwellenwert von 2 Mio. Euro äußerst wichtig; wir erachten es als empfehlenswert, den Antrag auf deren Prüfung und Genehmigung durch die CEISD so früh wie möglich einzureichen. Sowohl bei der Planung als auch bei der Vertragsgestaltung ist v. a. die Dauer des Prüfungsverfahrens zu beachten. 


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Sursa: https://adz.ro/artikel/aktuell/artikel/direktinvestitionen-aus-der-eu-ebenfalls-unter-der-lupe-der-ceisd

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